Der europäische Rechtsrahmen für Softwarelizenzen

Bei VerikeysHub sind wir überzeugt, dass Kunden Zugang zu Original-Software zu fairen und wettbewerbsfähigen Preisen haben sollten. Das europäische Recht bietet einen etablierten Rechtsrahmen für den Vertrieb, die Nutzung und – unter bestimmten Voraussetzungen – den Weiterverkauf von Softwarelizenzen.

Eine der wichtigsten Entscheidungen in diesem Bereich ist das wegweisende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp., C-128/11, vom 3. Juli 2012. Das Urteil bestätigte wichtige Grundsätze zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei bestimmten Softwarelizenzen, einschließlich per Download bereitgestellter Software.

Was ist eine Softwarelizenz?

Wenn Sie Software kaufen, erwerben Sie in der Regel ein Recht zur Nutzung der Software nach bestimmten Lizenzbedingungen und nicht das Eigentum am zugrunde liegenden geistigen Eigentum.

Je nach Art der Lizenz, ihrer Laufzeit, der Art der Bereitstellung und dem anwendbaren Recht können unterschiedliche Rechte und Einschränkungen gelten.

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig im Zusammenhang mit unbefristeten Softwarelizenzen und den europäischen Regeln zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts.

Die wegweisende EuGH-Entscheidung: UsedSoft gegen Oracle

Am 3. Juli 2012 verkündete der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C-128/11, UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp.

Der Fall betraf den Weiterverkauf von Softwarelizenzen, mit denen Kunden aus dem Internet heruntergeladene Oracle-Software nutzen konnten. Oracle argumentierte, dass die Rechte nach seinen Lizenzverträgen nicht übertragbar seien, und ging gegen den Weiterverkauf dieser Lizenzen vor.

Der EuGH stellte einen wichtigen Grundsatz des europäischen Urheberrechts auf: Sind die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt, erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an einer Programmkopie mit deren Erstverkauf in der EU/im EWR mit Zustimmung des Rechteinhabers. Der Gerichtshof erkannte zudem an, dass dieser Grundsatz auch für per Download bereitgestellte Software gelten kann – nicht nur für Software auf physischen Datenträgern.

Diese Entscheidung schuf eine wichtige rechtliche Grundlage für den europäischen Markt für bestimmte gebrauchte oder übertragene Softwarelizenzen.

Die wichtigsten Grundsätze des Urteils

1. Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der erste autorisierte Verkauf einer Softwarekopie innerhalb der EU/des EWR das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an dieser Kopie erschöpfen.

Das bedeutet, dass der Rechteinhaber sich nicht einfach auf sein Verbreitungsrecht berufen kann, um jede spätere Weitergabe dieser Kopie zu verhindern.

2. Auch digitale Software kann unter den Grundsatz fallen

Der EuGH befasste sich ausdrücklich mit per Internet-Download bereitgestellter Software und bestätigte, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Software auf physischen Datenträgern beschränkt ist.

Dies war besonders bedeutsam, weil damit die rechtliche Bedeutung des digitalen Vertriebs im Softwaremarkt anerkannt wurde.

3. Unbefristete Lizenzen sind besonders relevant

Das UsedSoft-Urteil betraf Lizenzen, die zeitlich unbegrenzt gegen ein Entgelt gewährt wurden, das dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht.

Das Urteil ist daher besonders relevant für die Beurteilung der Übertragbarkeit und Erschöpfung von Rechten an unbefristeten Softwarelizenzen. Es sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass jede Art von Software-Abonnement, Konto, SaaS-Dienst oder zeitlich befristeter Lizenz automatisch übertragbar wird.

4. Es gelten weiterhin Voraussetzungen

Der europäische Erschöpfungsgrundsatz ist kein uneingeschränktes Recht, jede Software unter allen Umständen weiterzuverkaufen.

Die Rechtslage hängt unter anderem davon ab:

  • ob die Software rechtmäßig in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurde;
  • ob die betreffenden Rechte erschöpft sind;
  • ob die Lizenz unbefristet oder befristet ist;
  • ob das Geschäft eine Lizenz betrifft, die unter den anwendbaren Rechtsrahmen fällt;
  • ob der ursprüngliche Lizenzinhaber die Nutzung der betreffenden Kopie oder Lizenz – soweit erforderlich – tatsächlich eingestellt hat; und
  • ob die anwendbaren vertraglichen, urheberrechtlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Aus diesem Grund sollte jedes Geschäft anhand der Merkmale der jeweiligen Softwarelizenz beurteilt werden.

Europäische Rechtsprechung nach UsedSoft

Die im Urteil UsedSoft gegen Oracle aufgestellten Grundsätze wurden auch von nationalen Gerichten in Europa aufgegriffen.

So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) die Grundsätze zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Software in seinen nachfolgenden UsedSoft-Entscheidungen weiter angewandt und fortentwickelt.

In seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (I ZR 129/08, UsedSoft II) und seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 (I ZR 8/13, UsedSoft III) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Folgen der Erschöpfung für Softwarekopien und deren Weiterverbreitung.

Diese Entscheidungen zeigen die anhaltende Bedeutung der UsedSoft-Grundsätze im europäischen Rechtsrahmen.

Was bedeutet das für Softwarekunden?

Der europäische Rechtsrahmen bildet eine wichtige Grundlage für Wettbewerb und Zugang im Softwaremarkt.

Ist eine Softwarelizenz nach den anwendbaren Regeln rechtlich übertragbar oder weiterverkäuflich, können Kunden Original-Softwarerechte unter Umständen deutlich günstiger erwerben als direkt beim ursprünglichen Hersteller.

Das kann mehrere Vorteile bieten:

  • Geringere Softwarekosten für Privatpersonen und Unternehmen.
  • Besserer Zugang zu professioneller Software für KMU, Selbstständige und andere Nutzer.
  • Weiternutzung vorhandener Softwarelizenzen statt unnötiger Mehrfachanschaffungen.
  • Ein wettbewerbsfähigerer Softwaremarkt.
  • Mehr Transparenz über den rechtlichen Status und die Herkunft von Softwarelizenzen.

VerikeysHub: Original-Software, Transparenz und Mehrwert für Kunden

Bei VerikeysHub ist es unser Ziel, Original-Software zugänglich zu machen und gleichzeitig transparent über die Produkte und Lizenzbedingungen zu informieren, die wir unseren Kunden anbieten.

Wir sind überzeugt, dass Kunden verstehen sollten, was sie kaufen, wie die Lizenz genutzt werden darf und welche Einschränkungen oder Bedingungen gelten.

Unterliegt ein Produkt besonderen Lizenzbedingungen – etwa Einschränkungen zur privaten, schulischen oder gewerblichen Nutzung, zur Aktivierung, Laufzeit oder Übertragung –, sollten diese vor dem Kauf klar kommuniziert werden.

Das europäische Recht bietet wichtige Schutzmechanismen und Grundsätze für den Softwarevertrieb und – unter geeigneten Umständen – die Übertragung von Softwarelizenzen. Die genaue Rechtslage hängt jedoch von der konkreten Lizenz, dem Geschäft, dem Gebiet und dem anwendbaren Recht ab.

Ein transparenter Umgang mit Softwarelizenzen

Unser Versprechen ist einfach:

Original-Software. Transparente Lizenzinformationen. Faire Preise. Verantwortungsvoller Vertrieb.

Der europäische Rechtsrahmen für Softwarelizenzen ist gefestigt, und das UsedSoft-Urteil (C-128/11) ist nach wie vor eine maßgebliche Grundsatzentscheidung zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei bestimmten in der EU/im EWR bereitgestellten Softwarelizenzen.

Diese Informationen dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Anwendbarkeit der europäischen Erschöpfungsregeln hängt von der konkreten Software, Lizenz, dem Geschäft, dem Gebiet und den jeweiligen Umständen ab.